Erklärung zur Barrierefreiheit

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Die Handwerkskammer Karlsruhe ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.Erklärung zur Barrierefreiheit

                                                                                                                 

Allgemeine Anmerkung

Die Internetseiten der Handwerkskammer Karlsruhe und der Bildungsakademie Handwerkskammer Karlsruhe werden im Herbst/Winter 2021 einem umfangreichen Relaunch unterzogen. Die Vorgaben und die technische Umsetzung basiert auf der Arbeitsgemeinschaft handwerkskammer.de. In Absprache mit dem Projektverantwortlichen haben wir die Rückmeldung bekommen, dass die zukünftigen Webseiten erneut einem umfangreichen barrierefreien Test unterzogen werden, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten.

 

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der hohen Kosten, die für die Umstellung der derzeitigen Webseiten entstehen würden, hat sich die Handwerkskammer Karlsruhe mit der Prüfstelle darauf geeinigt, dass der überwiegende Teil der überprüften Punkte im Zuge des Relaunches der Webseiten umgesetzt wird.



Punkte, die nicht mit einem großen Aufwand und hohen Kosten verbunden waren, haben wir umgehend umgesetzt und angepasst.



Die Handwerkskammer Karlsruhe ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

 

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.hwk-karlsruhe.de und www.bia-karlsruhe.de.

 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseiten sind wegen der folgenden Ausnahmen (s. unter Punkt 2.) teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

 

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

 

Unverhältnismäßige Belastung

Wie unter den "Allgemeinen Anmerkungen" bereits beschrieben stehen der Kosten- und Zeitaufwand die jetzigen Internetseiten komplett barrierefrei zu gestalten in keinem Verhältnis. Einige Punkte wurden bereits umgesetzt, da wo es problemlos und schnell machbar war. Alle Punkte sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt. Ebenfalls werden alle neuen Maßnahmen und Projekte jetzt schon vor dem Hintergrund der Barrierefreiheit beurteilt.

 

 

Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG        

Allgemeine Anmerkung: Die Internetseiten der Handwerkskammer Karlsruhe und der Bildungsakademie Handwerkskammer Karlsruhe werden im Herbst/Winter 2021 einem umfangreichen Relaunch unterzogen. Die Vorgaben und die technische Umsetzung basiert auf der Arbeitsgemeinschaft handwerkskammer.de. In Absprache mit dem Projektverantwortlichen haben wir die Rückmeldung bekommen, dass die zukünftigen Webseiten erneut einem umfangreichen barrierefreien Test unterzogen werden, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der hohen Kosten, die für die Umstellung der derzeitigen Webseiten entstehen würden, hat sich die Handwerkskammer Karlsruhe mit der Prüfstelle darauf geeinigt, dass der überwiegende Teil der überprüften Punkte im Zuge des Relaunches der Webseiten umgesetzt wird.

 

 

Nicht-Text-Inhalt

Anforderung:

Inhalte einer Webseite, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich beispielsweise blinde Nutzer/innen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.



Maßnahmen:

Problemstellung Alt-Attribut Ausgabe

Die Veränderung oder Löschung von Metadaten bei Fotos ist eine Urheberrechtsverletzung. Das OLG Köln entschied am 20.02.2017, dass die Veränderung der Metadaten in Fotos eine Urheberrechtsverletzung nach § 95c UrhG darstellt (OLG Köln, Urt. v. 20.01.2017 – 6 U 105/16).

 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/6_U_105_16_Urteil_20170120.html

Die Entfernung von Exif- und IPTC-Daten ist ein rechts- und vertragswidriges Verhalten, das zu Schadensersatz-und Unterlassungsansprüchen führt und kann und auch zu einer Strafbarkeit nach § 108b UrhG führen.

Aus diesem Grund müssen die vorgegeben Stichwörter des Urhebers bestehen bleiben und können nicht bearbeitet werden. Das Alt-Attribut umfasst beide Funktionen, die Suchmaschinenoptimierung und die Berücksichtigung bei der Barrierefreiheit.

 

 

Kontrast (Minimum), Textgröße ändern, Automatischer Umbruch (Reflow), Nicht-Text-Kontrast, Textabstand

Anforderung:

Damit Texte auf einer Webseite auch von sehbehinderten Nutzern/-innen gut wahrgenommen werden können, müssen sie über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen. Dies ist bei Schriftgrößen unter 24 Pixel (beziehungsweise 18,7 Pixel bei fetter Schrift) bei einem Kontrastverhältnis von 4,5:1 oder größer der Fall. Bei größeren Schriften muss das Kontrastverhältnis 3:1 oder größer betragen.

 

Ein Text auf einer Webseite muss im Browser ohne weitere Hilfsmittel auf bis zu 200 Prozent vergrößert werden können, ohne dass dabei der Inhalt oder die Funktionalität der Webseite verloren gehen. Dies soll Nutzern/-innen ermöglichen, die Schriftgröße nach ihren Bedürfnissen einstellen zu können.

 

Inhalte einer Webseite müssen bei einer Browserfensterbreite von 320 CSS-Pixeln (bzw. bei einer Browserfensterbreite von 1280 CSS-Pixeln und 400 % Zoomvergrößerung) so umgebrochen werden, dass alle Informationen und Funktionen verfügbar sind, ohne dass Nutzer/innen horizontal scrollen müssen. Ausgenommen sind Inhalte, deren Bedeutung oder Nutzung ein zweidimensionales Layout voraussetzen, wie z. B. Tabellen.

 

Grafiken, die Informationen enthalten, wie z. B. statistische Diagramme oder Schaubilder, sowie grafische Bedienelemente (z. B. Icons) und deren Zustände auf einer Webseite müssen einen Kontrast zu angrenzenden Farben von 3:1 oder besser aufweisen, damit Menschen mit Sehbehinderungen sie gut wahrnehmen können.

 

Abstände zwischen Absätzen, Zeilen, Wörtern und Zeichen auf einer Webseite müssen sich von Nutzern/-innen auf folgende Werte einstellen lassen können, ohne dass Inhalte oder Funktionalitäten der Webseite verloren gehen: Zeilenabstände: 1,5-fache Textgröße; Abstände nach Absätzen: 2-fache Textgröße; Zeichenabstände: 0,12-fache Textgröße; Wortabstände: 0,16-fache Textgröße. Menschen mit Sehbehinderungen oder kognitiven Einschränkungen können auf diese Weise die Texte besser lesen.



Maßnahmen:

Alle Anforderungen, Farben und Textgrößen sind bereits für die zukünftige Webseite neu definiert und werden ein ausreichendes Kontrastverhältnis haben. Leider konnten wir die Anpassungen nicht schon bei der aktuellen Webseite umsetzen. Hintergrund sind die sehr hohen Kosten. Die Umsetzung wäre frühestens im Spätsommer erledigt, also kurz vor dem Start der neuen Webseiten.

  

 

Blöcke überspringen

Anforderung:

Wiederkehrende und damit für Nutzer/innen möglicherweise schon bekannte Bereiche einer Webseite, wie etwa die Navigation oder die Suche, müssen durch Bedienung der Tastatur übersprungen werden können. Dies ermöglicht beispielsweise blinden Nutzern/-innen die Webseite leicht zu überblicken und gezielt auf die Inhalte zuzugreifen, die sie interessieren.

 

Es sind iFrame-Elemente mit youtube-Inhalten vorhanden. Die iFrame-Elemente enthalten kein title-Attribut mit einer aussagekräftigen Beschreibung. Blinde Nutzer können so nicht entscheiden, ob sie das iFrame und seine darin befindlichen Bedienelemente überspringen möchten.

 

Maßnahme:

Im Zuge des Relaunches und dem Neuaufbau der Inhaltsseiten wird für jedes YouTube-Video ein title-Attribut gepflegt.

 

 

Fokus-Reihenfolge

Anforderung:

Wird eine Webseite mit der Tastatur bedient, muss die Reihenfolge, in der Elemente der Seite, wie z. B. Links, Eingabefelder oder Schalter, angesteuert werden, schlüssig und nachvollziehbar sein. Eine nicht nachvollziehbare Reihenfolge kann die Bedienbarkeit mit der Tastatur, auf die z. B. blinde und motorisch eingeschränkte Menschen angewiesen sind, erheblich beeinträchtigen.

 

Maßnahmen:

Die Umsetzung wird zum derzeitigen Zeitpunkt von der Agentur geprüft.

 

 

Fokus sichtbar

Wird eine Webseite mit der Tastatur bedient, muss deutlich erkennbar sein, welches Element der Webseite gerade fokussiert wird (sogenannter Tastaturfokus). Dadurch können Nutzer/innen, die zum Navigieren die Tatstatur benutzen, sehen wo sich ihr Fokus befindet, wenn sie interaktive Elemente der Seite, wie z. B. einen Link, bedienen wollen.

 

Maßnahmen:

Die Umsetzung wird zum derzeitigen Zeitpunkt von der Agentur geprüft.

 

 

Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0

Anforderung:

Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.

 

Maßnahmen:

Die Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache unter Beachtung der oben genannten Vorschriften ist in Planung und wird auf der neuen Webseite integriert.



 

Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0

Anforderung:

Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.

 

Maßnahmen:

Die Umsetzung erfolgt zum Launch der neuen Webseiten nach Vorbild der Handwerkskammer Magdeburg unter https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/leichte-sprache-16,1221,4281.html.

 

 

Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO

Anforderung:

Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.

 

Maßnahmen:

Eine Weiterbildung der verantwortlichen Person ist bereits geplant. Die Umsetzung erfolgt danach in Abstimmung mit den Fachabteilungen.

 

 

Erklärung zur Barrierefreiheit, §§ 3 - 8 und Anlage 1 L-BGG-DVO

Anforderung:

Gemäß § 7 Absatz 1 L-BGG-DVO ist auf einer Webseite eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Ein Link zur Erklärung soll an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite der Webseite oder auf jeder Unterseite der Webseite angezeigt werden. Dadurch ist auf den ersten Blick ersichtlich, wie barrierefrei eine Webseite ist.

 

Maßnahmen:

Die Erklärung ist unter dem Direktlink  www.hwk-karlsruhe.de/barrierefrei und  www.bia-karlsruhe.de/barrierefrei abrufbar. Ebenfalls als Link auf der Startseite und allen Unterseiten.

 

 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 07.06.2021 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 07.06.2021 überprüft.

 

 

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Handwerkskammer Karlsruhe

Christian Schreiber

0721 1600-118, schreiber@hwk-karlsruhe.de

 

 

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Handwerkskammer Karlsruhe wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

 

Falls die Handwerkskammer Karlsruhe nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

 

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

 

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

 

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.